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Initiative des Bundes der Steuerzahler Brandenburg zur Rücknahme der übermäßigen Rentensteigerungen für Abgeordnete

Aktion- §-15a-Streichung – keine doppelten Rentenerhöhungen für ehemalige Abgeordnete

Am Mittwoch, dem 16.07.2025 hat der Brandenburgische Landtag das Abgeordnetengesetz geändert und sich eine weitere zusätzliche Versorgungsquelle für ehemalige Abgeordnete erschlossen.

Konkret geht es um einen sogenannten „Dynamisierungsaufschlag“. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende staatliche Leistung, die die Renten der Ex-Abgeordneten künftig gemäß dem Lebenshaltungskostenindex aufstockt und zusätzlich zu den bisher gewährten Rentenbezügen aus Mitteln des Versorgungswerkes aus dem Landeshaushalt finanziert werden soll.

Durch Zins und Zinseszins auf den Dynamisierungsaufschlag kann sich der zusätzliche Rentenbetrag – in Abhängigkeit von den Steigerungen des Lebenshaltungskostenindexes – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren mehr als verdoppeln. Und das alles aus Mitteln, die aus den Haushalten der nächsten Jahrzehnte zu finanzieren sind. Und das zusätzlich zu dem, was während der aktiven Zeit eines Abgeordneten Monat für Monat in das Versorgungswerk eingezahlt wird, jeden Monat mehr als 2.000 Euro.

Der Bund der Steuerzahler Brandenburg spricht sich gegen einen Dynamisierungszuschlag zu den ohnehin schon hohen Rentenbeträgen für ehemalige Abgeordnete des Brandenburgischen Landtages aus Mitteln des Landeshaushaltes aus.

Der Bund der Steuerzahler Brandenburg fordert die Abgeordneten auf, den Dynamisierungsaufschlag zurückzunehmen und aus dem Gesetz zu streichen.

Bisher erhalten Abgeordnete des Brandenburgischen Landtages monatliche Diäten in Höhe von aktuell 9.293,59 Euro brutto (mit Stand September 2024).

Zusätzlich zu diesem Betrag wird für die Abgeordneten ergänzend zu dem genannten Einkommen nach § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes monatlich eine Entschädigung in Höhe von 2.184,83 € (Beschluss des Änderungsgesetzes vom 16.07.2025) zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 15 Abs. 4 des Abgeordnetengesetzes direkt an das Versorgungswerk der Landtage abgeführt.

Dieser Betrag ist in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst (erhöht) worden und wurde mit Beschluss vom 16.07.2025 erneut auf nunmehr 2.184,83 € festgesetzt, Artikel 1 Nr. 2 c) des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes.

Aus der Begründung im Gesetzentwurf geht hervor, dass die Steigerungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der vergangenen Jahre die Bezüge der gesetzlichen Renten im Verhältnis zu den Bezügen der ehemaligen Abgeordneten besserstellen.

Dem ist aber nicht so.

Die Abgeordneten erhalten seit der Umstellung der Finanzierung der Versorgung für ausgeschiedene Abgeordnete auf das sogenannte Versorgungswerk ab einer Mindestmitgliedschaft im Brandenburgischen Landtag von 12 Monaten (während der für den jeweiligen Abgeordneten die festgelegten monatlichen Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt wurden und ab einer Einzahlung von insgesamt mindestens 30 Monatsbeiträgen – beispielsweise aus Übergangsgeldern oder Ähnlichem) mit Eintritt in das Rentenalter eine Altersrente. Die Höhe Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Rentenzahlung abhängig.

Abgeordnete erwerben neben diesen Versorgungsansprüchen in ihren der Abgeordnetenzeit vorangegangenen und/oder nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten weitere Renten- und Versorgungsansprüche, die nicht mit den die Rentenzahlungen des Versorgungswerkes verrechnet werden. Dies gilt auch in Bezug auf Beamtenpensionen und andere Versorgungsansprüche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

Zusätzlich zu diesen Renten aus dem Versorgungswerk der Abgeordneten und den weiteren Renten- und Versorgungsansprüchen aus dem Erwerbsleben der Abgeordneten außerhalb der Mitgliedschaften im Landtag ist jetzt auch noch ein weiterer sogenannter Dynamisierungsaufschlag von den Abgeordneten eingeführt worden. (Viele Versorgungsanwartschaften wie beispielsweise als Rechtsanwälte und anderer aus den berufsständischen Versorgungswerken laufen während der Tätigkeit als Abgeordnete weiter.)

Damit haben Abgeordnete mit Erreichen des Rentenalters beziehungsweise mit Erreichen des 67. Lebensjahres folgende Ansprüche:

  1. Die Renten- und Versorgungsansprüche aus Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten vor und nach ihrer Abgeordnetenzeit

  2. Ansprüche aus dem Versorgungswerk der Abgeordneten in Abhängigkeit von der Dauer der Mitgliedschaft als Abgeordneter im Brandenburger Landtag (mindestens 12 Monate) und jetzt neu:

  3. Einen Dynamisierungsaufschlag in Abhängigkeit vom Lebenshaltungskostenindex, der sich im Bezugszeitraum durch Zins und Zinseszins auf ein Mehrfaches des Grundbetrages erhöhen kann


Empfehlung des Bundes der Steuerzahler Brandenburg:

Die Abgeordneten sollen ein Wahlrecht erhalten, ob sie ihre Beiträge weiterhin in das Versorgungswerk einzahlen und einen monatlichen Festbetrag aus der Altersversorgung beziehen oder Teile des Beitrags an das Versorgungswerk in Einzahlungen in die Gesetzliche Rente umwandeln und dann an den allgemeinen Erhöhungen der Rente teilhaben.

Begründung:

Aus den Beiträgen an das Versorgungswerk werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatliche Zahlungen an die Abgeordneten in Abhängigkeit von der Dauer der Mitgliedschaft im Brandenburgischen Landtag geleistet (mindestens nach 30 Monaten Beitragszahlung).

Über diese monatlichen Zahlungen aus Mitteln des Versorgungswerkes hinaus wird jetzt ein monatlicher Zusatzbetrag aus Haushaltsmitteln gewährt, der Dynamisierungsaufschlag nach § 15a, Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes.

In zwei Legislaturperioden wird somit eine Anwartschaft in Höhe von durchschnittlich ca. 2.050 Euro monatlich erworben. Erarbeitet in zehn Jahren.

Beispielsrechnungen (Quelle Stichwortverzeichnis des Versorgungswerkes der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg)

  • Eintrittsalter 20 Jahre, Mitgliedschaft im Landtag, 2 Wahlperioden
    Rentenanspruch: rd. 3.700 Euro

  • Eintrittsalter 30 Jahre, Mitgliedschaft im Landtag, 2 Wahlperioden
    Rentenanspruch: rd. 2.700 Euro

  • Eintrittsalter 20 Jahre, Mitgliedschaft im Landtag, 2 Wahlperioden
    Rentenanspruch: rd. 2.050 Euro


Zum Vergleich:

  • Der „Eckrentner“, der 45 Jahre lang durchschnittliche Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, erwirbt in zehn Jahren eine Rentenanwartschaft von 376 Euro.

  • Wer zehn Jahre lang den Höchstbeitrag einzahlt, erwirbt eine Anwartschaft von rund 800 Euro.

Zur Begründung der Einführung einer Dynamisierung der Altersversorgung der Landtagsabgeordneten wird angeführt, dass die Abführungen von Beiträgen an das Versorgungswerk keine dynamische Anpassung erlauben, die Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung hingegen hätten in den vergangenen Jahren deutliche Steigerungen erfahren.

Mit dieser Begründung täuscht der Brandenburger Landtag darüber hinweg, dass die Beiträge zum Versorgungswerk ohnehin Regelmäßig erhöht werden, zuletzt am 16.07.2025 von 2.067,01 € auf 2.184,83 €.

Jetzt wird über diese regelmäßigen Beitragserhöhungen – und den damit verbundenen höheren Rentenansprüchen – hinaus auch noch ein Dynamisierungsaufschlag eingerichtet, der der Höhe nach zu einer erheblichen langfristigen und ständig steigenden Belastung der Landeshaushalte der nächsten Jahrzehnte führt.


Stellungnahme:

Der Bund der Steuerzahler Brandenburg hält dieses Vorgehen aus mehreren Gründen für in höchstem Maße problematisch:

  • Abkehr vom Prinzip Eigenvorsorge: Die Reform der Diäten setzte auf eine kapitalgedeckte Altersversorgung mit transparenten Einzahlungen in ein Versorgungswerk, das ohne weitere Belastungen für den Landeshaushalt auskommen sollte. Dieser neue Dynamisierungsaufschlag konterkariert diese Errungenschaft.

  • Doppelte Erhöhungen: Hinsichtlich der Auszahlungen aus dem Versorgungswerk hat sich der Landtag bewusst für gleichbleibende Zahlungen über den gesamten Rentenzeitraum entschieden. Zugunsten möglichst hoher Zahlungen ab Rentenbeginn hat er bewusst auf Steigerungen während der Rentenlaufzeit verzichtet. Nunmehr sollen nicht nur die die hohen Renten ausgezahlt werden, sondern diese auch noch um einen Dynamisierungsaufschlag erhöht werden.

  • Für diesen Dynamisierungsaufschlag kommt erschwerend hinzu, dass die Berechnung des Dynamisierungsaufschlags auf den jeweils vorhergehenden Beträgen aufsetzt.

    Durch Zins und Zinseszins in Abhängigkeit von den Steigerungsraten des Verbraucherpreisindexes für das Land Brandenburg entwickelt sich die Höhe des Zusatzbetrages aus dem Dynamisierungsaufschlag nach 20 Bezugsjahren (und diese sind bei den heutigen Lebenserwartungen keineswegs außergewöhnlich) um bis zu 100 Prozent und mehr in Bezug auf den ohnehin schon sehr hohen Rentengrundbetrag aus dem Versorgungswerk der Abgeordneten.

    Dies führt zu schwer vorherzusehenden und langfristigen Belastungen der zukünftigen Landeshaushalte.

    Rechtsgrundlage für den Dynamisierungsaufschlag:

    (§ 15a Absatz 2 des Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 55], S.1; GVBl.I/19, [Nr. 55], S.2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 26]))

  • Besserstellung gegenüber Selbstständigen und Arbeitnehmern: Während auch viele andere mit niedrigen Zinsen kämpfen und Arbeitnehmer ohnehin deutlich geringere Rentenansprüche haben, sichern sich Abgeordnete nun eine weitere Zusatzversorgung aus Steuergeldern.

Für den Bund der Steuerzahler Brandenburg zeigt diese Gesetzesänderung, wie weit die Landtagsabgeordneten sich von der Lebenswirklichkeit der Brandenburger entfernt haben, von denen sie gewählt wurden.

Der Bund der Steuerzahler Brandenburg fordert die Präsidentin des Brandenburgischen Landtages und die Abgeordneten dazu auf, zu veranlassen, dass auf die Regelung über die Dynamisierung der Altersversorgung der Abgeordneten aus Steuermitteln verzichtet wird und diesen Teil der Neufassung aus dem Gesetz (den § 15 a des Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg Abgeordnetengesetz – AbgG und damit zusammenhängende Verweise) streichen zu lassen.

Wenn die Abgeordneten der Ansicht sind, dass die Steigerungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der vergangenen Jahre die gesetzlichen Rentner besserstellen – auch das geht aus der Begründung des Gesetzes hervor –, lautet unsere Empfehlung:

Die Abgeordneten sollen ein Wahlrecht erhalten, ob sie weiterhin in das Versorgungswerk einzahlen und einen monatlichen Festbetrag aus der Altersversorgung beziehen oder Teile des Beitrags an das Versorgungswerk in Einzahlungen in die Gesetzliche Rente umwandeln.

Eine solche Regelung wäre klar und eindeutig und entspräche dem Geist der Diätenreform, mit der Privilegien der Abgeordneten und insbesondere ihre unverhältnismäßig überhöhte staatliche Altersversorgung abgeschafft wurden. (Zur Erinnerung: Im Gegenzug zur Überführung der Rentenansprüche in das Versorgungswerk wurden seinerzeit die monatlichen Diäten in erheblichem Umfang erhöht.)

Damit nicht genug, wird gleich noch zusätzliches Personal zur Bearbeitung der dynamisierten Altersversorgung in dem verabschiedeten Gesetz etabliert.

Forderung:

Streichung des Dynamisierungsaufschlages im § 15 a des Abgeordnetengesetzes und stattdessen Wahlrecht der Abgeordneten, Teile der Beiträge an das Versorgungswerk der Abgeordneten in Beiträge zur Rentenversicherung umzuwandeln, die dann der allgemeinen Rentenentwicklung unterliegen.