Steuerverschwendung
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Die Abgeordneten des Landtags Brandenburg erhielten bis zum Ende der 5. Wahlperiode des Landtags Brandenburg steuerpflichtige Diäten in Höhe von monatlich 4 731,52 Euro sowie steuerfreie aufwandsunabhängige Pauschalen in Höhe von monatlich bis zu rd. 2 200 Euro.
Die Altersversorgung erfolgte als staatliches finanziertes Versorgungssystem ohne eigene Beitragsleistungen der Abgeordneten in Form einer beamtenähnlichen Ruhestandsregelung,
Die Aufteilung in steuerpflichtige Diäten einerseits und im Wesentlichen unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gewährte steuerfreie Aufwandspauschalen andererseits trafen zunehmend auf Kritik in der Öffentlichkeit. Gleiches galt für die daneben bestehenden Versorgungs- und Übergangsgeldansprüche. Insbesondere wurden die mangelnde Transparenz und die steuerliche Ungleichbehandlung von Abgeordneten und der übrigen Bevölkerung kritisiert.
2009 wurde eine unabhängige Kommission zur Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Abgeordnetengesetzes (im Folgenden: Unabhängige Kommission) zu berufen (Beschluss des Landtags in seiner 84. Sitzung vom 2. April 2009 – 4/7395-B). Sie sollte „insbesondere Vorschläge zu Fragen der Höhe der Abgeordnetenentschädigung, der Altersversorgung, des Übergangsgeldes und der Abgeordnetenpauschalen unterbreiten.“
Die Reform von 2013 sollte vier Vorgaben umsetzen:
– größere Transparenz der Abgeordnetenbezüge,
– weitgehende Gleichbehandlung mit der übrigen Erwerbsbevölkerung,
– eine der Bedeutung des Amtes angemessene Bezahlung,
– finanzielle Planbarkeit der Ausgaben für die Altersversorgung
Ab der 6. Wahlperiode (mit Beschluss des Landtages Brandenburg vom 6.6.2013): werden die Abgeordnetenbezüge zu einem einzigen steuerpflichtigen Betrag zusammengefasst, aus dem ein monatlicher Betrag an das Versorgungswerk als kapitalgedeckte Altersversorgung abgeführt wird.
Die Abgeordneten sind Pflichtmitglieder mit Pflichtbeiträgen im Versorgungswerk, die Leistungserbringung von Altersrente und ggf. Hinterbliebenenversorgung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Versorgungswerkes.
Im Gegenzug für die Streichung der steuerfreien aufwandsunabhängigen Pauschalen und der beamtenähnlichen Ruhestandsregelung erfolgte eine deutliche Erhöhung der Abgeordnetenbezüge.
Stand jetzt erhalten Abgeordnete des Brandenburgischen Landtages monatliche Diäten in Höhe von aktuell 9.293,59 Euro brutto (mit Stand September 2024).
Zusätzlich zu diesem Betrag wird für die Abgeordneten ergänzend zu dem genannten Einkommen monatlich eine Entschädigung zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
Diese Entschädigung (nach § 5 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes) wird direkt an das Versorgungswerk der Landtage abgeführt. Deren Betrag ist in der Vergangenheit bereits mehrfach angepasst (erhöht) worden und wurde mit Beschluss des Landtages vom 16.07.2025 erneut erhöht und nunmehr auf 2.184,83 € festgesetzt, Artikel 1 Nr. 2 c) des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. (Da dieser Betrag in der Vergangenheit regelmäßig erhöht wurde, ist damit zu rechnen, dass dies auch in Zukunft so gehandhabt werden wird.)
Aus der Begründung im Gesetzentwurf geht hervor, dass die Steigerungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der vergangenen Jahre die Bezüge der gesetzlichen Renten im Verhältnis zu den Bezügen der ehemaligen Abgeordneten besserstellen.
Dem ist aber nicht so.
Die Abgeordneten erhalten seit der Umstellung der Finanzierung der Versorgung für ausgeschiedene Abgeordnete auf das sogenannte Versorgungswerk ab einer Mindestmitgliedschaft im Brandenburgischen Landtag von 12 Monaten (während der für den jeweiligen Abgeordneten die festgelegten monatlichen Beiträge an das Versorgungswerk abgeführt wurden und ab einer Einzahlung von insgesamt mindestens 30 Monatsbeiträgen – beispielsweise aus Übergangsgeldern oder Ähnlichem) mit Eintritt in das Rentenalter eine Altersrente.
Die Höhe Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Rentenzahlung abhängig.
Abgeordnete erwerben neben diesen Versorgungsansprüchen in ihren der Abgeordnetenzeit vorangegangenen und/oder nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten weitere Renten- und Versorgungsansprüche, die nicht mit den die Rentenzahlungen des Versorgungswerkes verrechnet werden. Dies gilt auch in Bezug auf bereits vor dem Mandat oder im Anschluss daran erworbene Beamtenpensionen und/oder andere Versorgungsansprüche als Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Zusätzlich zu diesen Renten aus dem Versorgungswerk der Abgeordneten und den weiteren Renten- und Versorgungsansprüchen aus dem Erwerbsleben der Abgeordneten außerhalb der Mitgliedschaften im Landtag ist jetzt auch noch ein weiterer sogenannter Dynamisierungsaufschlag von den Abgeordneten eingeführt worden. (Viele Versorgungsanwartschaften wie beispielsweise als Rechtsanwälte und anderer aus den berufsständischen Versorgungswerken laufen während der Tätigkeit als Abgeordnete ohnehin weiter.)
Damit haben Abgeordnete mit Erreichen des Rentenalters beziehungsweise mit Erreichen des 67. Lebensjahres folgende Ansprüche:
Stellungnahme:
Der Bund der Steuerzahler Brandenburg hält dieses Vorgehen aus mehreren Gründen für in höchstem Maße problematisch:
Für den Bund der Steuerzahler Brandenburg zeigt diese Gesetzesänderung, wie weit die Landtagsabgeordneten sich von der Lebenswirklichkeit der Brandenburger entfernt haben, von denen sie gewählt wurden.
Der Bund der Steuerzahler Brandenburg fordert die Präsidentin des Brandenburgischen Landtages und die Abgeordneten dazu auf, zu veranlassen, dass auf die Regelung über die Dynamisierung der Altersversorgung der Abgeordneten aus Steuermitteln verzichtet wird und diesen Teil der Neufassung aus dem Gesetz (den § 15 a des Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg Abgeordnetengesetz – AbgG und damit zusammenhängende Verweise) streichen zu lassen.
Wenn die Abgeordneten der Ansicht sind, dass die Steigerungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung der vergangenen Jahre die gesetzlichen Rentner besserstellen – auch das geht aus der Begründung des Gesetzes hervor –, lautet unsere Empfehlung:
Die Abgeordneten sollen ein Wahlrecht erhalten, ob sie weiterhin in das Versorgungswerk einzahlen und einen monatlichen Festbetrag aus der Altersversorgung beziehen oder Teile des Beitrags an das Versorgungswerk in Einzahlungen in die Gesetzliche Rente umwandeln.
Eine solche Regelung wäre klar und eindeutig und entspräche dem Geist der Diätenreform, mit der Privilegien der Abgeordneten und insbesondere ihre unverhältnismäßig überhöhte staatliche Altersversorgung abgeschafft wurden. (Zur Erinnerung: Im Gegenzug zur Überführung der Rentenansprüche in das Versorgungswerk wurden seinerzeit die monatlichen Diäten in erheblichem Umfang erhöht.)
Damit nicht genug, wird gleich noch zusätzliches Personal zur Bearbeitung der dynamisierten Altersversorgung in dem verabschiedeten Gesetz etabliert.
Forderung:
Streichung des Dynamisierungsaufschlages im § 15 a des Abgeordnetengesetzes und stattdessen Wahlrecht der Abgeordneten, Teile der Beiträge an das Versorgungswerk der Abgeordneten in Beiträge zur Rentenversicherung umzuwandeln, die dann der allgemeinen Rentenentwicklung unterliegen.